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   VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189   

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VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189 (https://dejure.org/2018,14181)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.05.2018 - 2 NE 17.2189 (https://dejure.org/2018,14181)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 2 NE 17.2189 (https://dejure.org/2018,14181)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, § 14 Abs. 1; GO Art. 47 Abs. 2, Art. 52 Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit einer Veränderungssperre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wegen Geltendmachung einer ungültigen Veränderungssperre; Umfang der Prüfung formeller u. materieller Mängel des Planungsvorhabens im summarischen Verfahren

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Veränderungssperre

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wegen Geltendmachung einer ungültigen Veränderungssperre; Umfang der Prüfung formeller u. materieller Mängel des Planungsvorhabens im summarischen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00

    Voraussetzungen für den Erlss einer Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135.91 - juris; BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris), wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt).

    Die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wichtigen Festsetzungselementen (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.07.1999 - 2 NE 99.1535
    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens können für die Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO dabei von Bedeutung sein, wenn sie sich im Eilverfahren bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschauen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.1999 - 2 NE 99.1535 - juris; B.v. 7.8.2008 - 2 NE 08.1700 - juris) und sich die angegriffene Norm bereits im Eilverfahren als offensichtlich gültig oder ungültig erweist (vgl. Schmidt in Eyermann a.a.O., § 47 Rn. 106 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 2 NE 08.1700

    Einstweilige Anordnung; Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens können für die Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO dabei von Bedeutung sein, wenn sie sich im Eilverfahren bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschauen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.1999 - 2 NE 99.1535 - juris; B.v. 7.8.2008 - 2 NE 08.1700 - juris) und sich die angegriffene Norm bereits im Eilverfahren als offensichtlich gültig oder ungültig erweist (vgl. Schmidt in Eyermann a.a.O., § 47 Rn. 106 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.03.2006 - 26 N 01.593
    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Die fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung würde "nur" eine Behinderung der Teilnahme der Öffentlichkeit, aber keinen Ausschluss der Öffentlichkeit selbst darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 09.08.1991 - 4 B 135.91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135.91 - juris; BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35.00 - juris), wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BayVBl 1999, 410).
  • VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521

    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Konkretisierung der gesicherten Planung in

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Denn die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre sind nicht erträglich, wenn die Sperre zur Sicherung einer Planung dienen soll, die sich ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Gleiches gilt für die Bezugnahme auf Fragen der faktischen Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138).
  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2018 - 2 NE 17.2189
    Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 - 1 BvR 2226.94 - BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 18.2.2004 - 2 NE 03.2479).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 2 N 18.1475

    Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans und Anrechnung einer

    26/48/T, 26/44, 362/T und 26/19/T der Gemarkung H... Der dagegen erhobene Eilantrag des Vaters der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Senats vom 23. Mai 2018 abgelehnt (Az. 2 NE 17.2189).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2018 (Az. 2 NE 17.2189) bereits ausgeführt hat, sind Fragen der faktischen Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Veränderungssperre irrelevant.

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 2 N 17.1994

    Unwirksamkeit der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans

    26/48/T, 26/44, 362/T und 26/19/T der Gemarkung H ... Der dagegen erhobene Eilantrag wurde mit Beschluss des Senats vom 23. Mai 2018 abgelehnt (Az. 2 NE 17.2189).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2018 (Az. 2 NE 17.2189) bereits ausgeführt hat, sind Fragen der faktischen Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Veränderungssperre irrelevant.

  • VG München, 12.09.2018 - M 9 K 17.2856

    Keine Feststellung einer Veränderungssperre

    Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 (Bl. 135 d. Gerichtsakts) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen vom Vater der Klägerin erhobenen Eilantrag gegen die Veränderungssperre ab (B.v. 23.5.2018 - 2 NE 17.2189 - juris).

    Das Gericht schließt sich den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung über den gegen die Veränderungssperre gerichteten Eilrechtsbehelf des Vaters der Klägerin (B.v. 23.5.2018 - 2 NE 17.2189 - juris) vollumfänglich an und macht sich diese zu eigen.

  • VG München, 28.11.2018 - M 9 K 18.1607

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Versagung einer Baugenehmigung für

    Denn nur dann ist die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen worden (BayVGH, B.v. 23.5.2018 - 2 NE 17.2189 - juris).
  • VG München, 28.11.2018 - M 9 K 18.1605

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Versagung einer Baugenehmigung für

    Denn nur dann ist die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen worden (BayVGH, B.v. 23.5.2018 - 2 NE 17.2189 - juris).
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